Sicherung der Gehwege im Winter

 

Durch Schneefall und Glatteis in den Wintermonaten können auf den Gehwegen für Fußgänger gefährliche Stellen entstehen. Um das Unfallrisiko zu minimieren verpflichtet die Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter die Vorder- und Hinterlieger die jeweiligen öffentlichen Sicherungsflächen von Schnee und Glatteis zu befreien. Die Sicherungspflicht beginnt werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertage ab 8 Uhr. Dabei sind die Maßnahmen bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig scheint. Zu den Sicherungsflächen zählen Gehweg sowie gemeinsame Geh- und Radwege und bei fehlenden Gehwegen ein 1 m breiter Streifen am Fahrbahnrand.